Turnverein 1964 Eiweiler e.V. Herzlich Willkommen
Turnverein 1964 Eiweiler e.V.                   Herzlich Willkommen

Satzung

des

Turnverein 1964 Eiweiler e.V.

 

§ 1

 

Der Verein führt den Namen „ Turnverein 1964 Eiweiler e.V.“ 

 

 

§ 2

 

Der Turnverein 1964 Eiweiler e.V. ( in der Folge TVE genannt ) umfaßt als Mitglied des Saarländischen Turnerbundes e.V. und des Landessportverbandes für das Saarland alle Turn- und Leichtathletikabteilungen sowie sonstige turnerische Gruppen und Abteilungen.

Im TVE wird Turnen als sinnvolle Freizeitbeschäftigung für Menschen jeden Alters und beiderlei Geschlecht betrachtet. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Förderung der vielseitigen sportlichen Ausdrucksformen des Breiten-, Gesundheits- und Leistungssports auch in moderner Form sowie kultureller Veranstaltungen und Pflege des heimatlichen Brauchtums.

Der TVE ist parteipolitisch und konfessionell neutral und bestrebt, mit Elternhaus, Schule , Kirchen und der Gemeinde zusammenzuarbeiten. Er ist ein Jugendpflege treibender Verein im Sinne der Gesetze.

 

 

§ 3

 

Der TVE hat seinen Sitz in Heusweiler, Ortsteil Eiweiler und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Saarbrücken am 7.4.1977 unter der Nr. VR 2301 eingetragen.

Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Mitglieder des Vereins sind alle Personen, Gruppen und Abteilungen, die diese Satzung anerkennen.

Die Aufnahme als Mitglied des Vereins wird gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt. Die Mitgliedschaft dauert mindestens ein Jahr und kann jeweils nur zum Jahresende schriftlich gekündigt werden. Mit dem Ausscheiden, Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes aus dem TVE erlischt auch die Mitgliedschaft innerhalb des Vereins.

 

 

§ 4

 

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an :

  • der/die 1. Vorsitzende
  • der/die 2. Vorsitzende als Technische/r Leiter/in
  • der/die Kassenwart/in
  • der/die  Schriftführer/in
  • der/die Geschäftsführer/in

 

 

§ 5

 

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden in zweijährigem Turnus von der Mitgliederversammlung des TVE gewählt.

 

 

§ 6

 

Der TVE wird durch den 1. Vorsitzenden und durch den 2. Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten ( Vorst.i.S.§ 26BGB ).

Jeder der beiden ist für sich allein berechtigt, den Verein zu vertreten.

 

 

§ 7

 

Mitgliederversammlungen werden vom 1.Vorsitzenden des TVE nach Bedarf einberufen. Er oder sein Stellvertreter leitet die Versammlung. Alle stimmberechtigten Mitglieder werden 14 Tage vorher schriftlich eingeladen.

 

 

§ 8

 

Über die Versammlung wird eine Niederschrift angefertigt, in der die Beschlüsse in vollem Wortlaut und die Abstimmungs- und Wahlergebnisse enthalten sein müssen. Die Niederschrift wird vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet.

 

 

§ 9

 

Die Geschäftsführung obliegt dem Vorstand des TVE entsprechend seiner Geschäftsordnung.

Die Einstellung von Übungsleiterinnen, Übungsleiter, Sportlehrerinnen oder Sportlehrern soll unter Mitwirkung des erweiterten Vorstandes erfolgen.

 

 

§ 10

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung ( AO )

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhälnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 11

 

Änderungen dieser Satzung können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Satzungsänderungen sind auf der Tagesordnung vorzusehen und bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Stimmberechtigten.

 

Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, eventuell vom Registergericht oder den Finanzbehörden beanstandete Satzungsbestandteile insoweit abzuändern, als dies mit Sinn und Zweck der Satzung im Einklang steht und Mitgliederrechte nicht beschnitten werden. Im Falle einer Abänderung ist dies von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen.

 

 

§ 12

 

Mit der Aufnahme eines Mitgliedes in den TVE wird gleichzeitig die Mitgliedschaft im Saarländischen Turnerbund erworben.

 

 

§ 13

 

Ist ein Mitglied länger als sechs Monate und trotz mehrmaliger Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen dem TVE gegenüber nicht nachgekommen, wird es ausgeschlossen.

 

 

§ 14

 

Mitglieder, die der Satzung des TVE zuwiderhandeln oder grob fahrlässig gegen die Interessen des TVE verstoßen, können aus dem TVE ausgeschlossen werden.

Den Ausschluss kann der erweiterte Vorstand des TVE mit einfacher Mehrheit beschließen.

Ausschlußgründe sind :

 

  • Zuwiderhandeln gegen die Satzung des TVE
  • grober Verstoß gegen die Interessen des TVE
  • schwere Schädigung des Ansehens des TVE

In besonderen Fällen hat der Vorstand das Recht, auf den Ausschluss eines Mitgliedes hinzuwirken.

Die auszuschließende Person erhält das Recht, sich zu den Vorwürfen vor dem Vorstand zu äußern. Darüber hinaus kann sie gegen den Ausschluss Revision an die Mitgliederversammlung einlegen.

 

 

§ 15

 

Nach der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke und nach Beendigung der Liquidation muss das vorhandene Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt anerkannte Körperschaft zur Verwendung für sportliche Zwecke fallen. Hierüber beschließt die Mitgliederversammlung des TVE, die die Auflösung beschlossen hat, mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

Diese Satzung wurde am 24.03.2000 in der vorliegenden Form verabschiedet.

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